I. Name des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen Verein Jugendblasorchester der Stadt Thum/Erzgebirge e.V.
(2) Der Verein ist seit dem 1.3.1990 beim zuständigen Registergericht eingetragen.
II. Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist in 09419 Thum/Erzgebirge.
III. Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht
– in der Ausbildung und Förderung von musikalisch interessierten und begabten Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Blasmusik sowie
– in der Vereinigung von blasmusikorientierten Bürgern und
– in der Kandidatur zur Stadtratswahl der Stadt Thum.
(2) Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen, unterhält der Verein mindestens
– ein Nachwuchsorchester – nachfolgend Bläserkids -,
– ein sinfonisches Blasorchester – nachfolgend Bläserphilharmonie – sowie
– ein Unterhaltungsorchester – nachfolgend Brass94 -;
er führt Proben durch und veranstaltet öffentliche Auftritte. Er organisiert und gestaltet die interne und externe Ausbildung und Förderung von musikalisch interessierten und begabten Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Blasmusik.
IV. Eintritt in den Verein
(1) Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Eine Mitgliedschaft ist möglich als
– aktives Mitglied
– förderndes Mitglied
– Ehrenmitglied.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag – Eintrittserklärung – entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Aufnahmebestätigung wirksam.
(3) Über die Aufnahme juristischer Personen als fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
V. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erklärung des Austritts durch das Mitglied (Abs. 2), durch Tod des Mitglieds (Abs. 3) oder durch Ausschluss des Mitglieds (Abs. 4).
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung aus dem Verein zum Schluss eines Kalenderjahres auszutreten. Die Erklärung ist bis zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht vererblich. Sie endet mit dem Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes.
(4) Der Vorstand kann bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholtem, der Satzung widersprechendem Verhalten den Ausschluss von Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist erst zulässig, wenn das Mitglied erfolglos durch den Vorstand abgemahnt wurde. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beim Ausschluss von Vorstandsmitgliedern ist das betreffende Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Vorstand Beschwerde einlegt. Legt das Mitglied Beschwerde ein, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
VI. Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Organe des Vereins zu wählen und an Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Volljährige Mitglieder haben zusätzlich das Recht, gewählt zu werden.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins ist für Vereinsmitglieder ermäßigt.
(3) Die aktiven Mitglieder des Vereins haben das Recht,
– eine musikalische Ausbildung zu erhalten, soweit sie dazu geeignet sind;
– einen schriftlichen Nachweis über die Ausbildung und die erreichte Qualifikation zu erhalten;
– ein funktionstüchtiges Leihinstrument zu erhalten;
– auf der Grundlage der Beschlüsse vom Orchesterrat und Vorstand an Wettbewerbs- und Konzertreisen teilzunehmen.
Die Ausbildung und die Überlassung von Instrumenten im Sinne von Abs. 3 erfolgt aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Mitglied und dem Verein. Der Verein kann Näheres in einer Ausbildungs- und in einer Entgeltordnung regeln.
VII. Pflichten der aktiven Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, durch intensive Arbeit am Instrument, Fähigkeiten und Fertigkeiten ständig zu vervollkommnen, die möglichst ständige Teilnahme an Proben und Auftritten zu sichern, die überlassenen Sachen – insbesondere Instrumente – pfleglich zu behandeln, vorrangig die Mitwirkung an der Arbeit der Vereinsensembles gegenüber der Arbeit in anderen, gleichartigen Musikvereinen abzusichern, die Nichtteilnahme an Proben und Auftritten möglichst langfristig anzuzeigen.
(2) Die in der Instrumentalausbildung des Vereins sowie der Musikschule befindlichen Mitglieder sowie die Angehörigen der Orchester sind verpflichtet für leihweise überlassene bzw. in Unterricht, Proben und zum Üben genutzte Vereinsinstrumente ein Leih- oder Nutzungsentgelt zu zahlen. Die Höhe der Entgelte ist der Beitrags- und Entgeltordnung des Vereins zu entnehmen.
VIII. Mitgliedsbeiträge
Es sind ein Aufnahmebeitrag und monatliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit ergeben sich aus der Beitrags- und Entgeltordnung des Vereins.
IX. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Orchesterrat
– die Revisionskommission
X. Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Nach Möglichkeit soll die ordentliche MV in den ersten 4 Kalendermonaten erfolgen. Ansonsten wird sie bei dringenden Angelegenheiten durch den Vorstand, durch die Revisionskommission bzw. wenn mindestens 30 % der Mitglieder dies verlangen – durch den Vorstand einberufen.
(2) Beschlüsse der MV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Auflösungsentscheidungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen 3/4 aller Vereinsmitglieder. Beschlossen wird mit Handzeichen. Auf Antrag von min. 10 anwesenden Mitgliedern ist geheim und schriftlich abzustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als NEIN – Stimmen.
(3) Die MV wählt den Vorstand und die Revisionskommission.
(4) Die MV ist ausschließlich zuständig für die Entscheidung grundsätzlicher, die Entwicklung des Vereins betreffender Fragen und für Einsprüche gegen Entscheidungen der anderen Organe des Vereinszwecks.
(5) Die Einberufung der MV erfolgt zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied. Zu Beginn der MV werden der Versammlungsleiter und der Protokollant namentlich festgelegt. Die Beschlüsse des Vereins sind zu protokollieren.
XI. Vorstand
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand besteht maximal aus zehn Mitgliedern und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim durch die MV.
(3) Wahlfunktionen des Vorstandes sind:
– Vorsitzender
– 1. Stellvertreter
– 2. Stellvertreter
– Schatzmeister
– Schriftführer
– Organisatorischer Leiter Bläserkids
– Organisatorischer Leiter Bläserphilharmonie
– Organisatorischer Leiter Brass94
– zwei Beisitzer.
Liegen weniger Kandidatenvorschläge vor, bleibt die Funktion der Beisitzer unbesetzt. Bei vorzeitigem Ausfall einer Wahlfunktion kann ein Vorstandsmitglied durch den Vorstand kooptiert werden. Dieses Mitglied hat kein Stimmrecht für Beschlüsse des Vorstandes.
(4) Die durch den Vorstand eingesetzten künstlerischen Leiter der Vereinsensembles nehmen im Vorstand eine beratende Funktion ohne Stimmrecht ein und werden je nach Bedarf zu den Sitzungen eingeladen.
(5) Der Vorstand wird vertreten durch den Vorsitzenden oder 1. Stellvertreter jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(6) Der Vorstand ist der MV rechenschaftspflichtig. Er ist an die Satzung und die Beschlüsse der MV gebunden. Der Vorstand erlässt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
XII. Orchesterrat der Bläserphilharmonie
(1) Der Orchesterrat der Bläserphilharmonie ist ein Beratungsorgan für den Vorstand. Der Orchesterrat wird durch die Musiker der Bläserphilharmonie gewählt und besteht aus bis zu sieben Orchestermitgliedern. Der Orchesterrat wird für die Dauer einer Vorstandslegislaturperiode gewählt.
(2) Der Orchesterrat berät bei der künstlerischen Leitung, der Durchführung von Proben und Auftritten und der Programmgestaltung. Er vertritt die Interessen der Orchestermitglieder. Er wählt einen Vorsitzenden aus der Reihe der Orchesterratsmitglieder. Dieser sichert die Zusammenarbeit von Vorstand und Orchesterrat ab.
XIII. Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus drei Personen und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und ist ihr Kontrollorgan. Ihr obliegt im Auftrag der MV die Kontrolle der Arbeit des Vorstandes. Dies betrifft insbesondere die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vermögens, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, die Einhaltung der Beschlüsse der MV und der Satzung.
(2) Die Revisionskommission kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie ist berechtigt, in die Unterlagen des Vereins einzusehen und den Vorsitzenden sowie die Mitglieder des Vorstandes zu hören. Die Revisionskommission ist berechtigt die MV einzuberufen.
XIV. Vereinsvermögen und Finanzierung
(1) Das Vermögen des Vereins dient dem unter Punkt 3 der Satzung bestimmten Zweck und steht nach der Eintragung in das Register dem Verein als Ganzes zu.
(2) Das Vereinsvermögen entsteht durch
– Aufnahme- und Monatsbeiträge,
– Einnahmen bei Auftritten,
– Nutzungsentgelte für Vereinsinstrumente,
– Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten,
– staatliche Zuschüsse,
– Erlöse aus dem wirtschaftlichen Bereich usw.
(3) Das Vermögen des Vereins umfasst neben den finanziellen Mitteln auch das Eigentum an Instrumenten,Materialien, Kleidungs- und Ausrüstungsgegenständen der Proben- und Unterrichtsräume, der Geschäftsstelle und des wirtschaftlichen Bereiches.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein finanziert aus seinem Vermögen insbesondere den Instrumentenkauf, die Instrumentalreparatur, Noten- und andere Materialeinkäufe, Fahrtkosten von Vereinsmitgliedern und Beauftragten entsprechend der Vorstandsbeschlüsse unter Beachtung des Sächsischen Reisekostenrechtes, die Durchführung von Probelagern, die Teilnahme an Wettbewerben, die Prämierung langjähriger Mitglieder und Werbekosten. Bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Konzertreisen sind von den Teilnehmern die vom Vorstand im Voraus festgelegten Selbstbeteiligungsbeiträge zu tragen.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, externe Auftragnehmer mit Tätigkeiten für den Verein zu beauftragen und hierfür mit diesen eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Besonders engagierte, grundsätzlich ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich engagierte Mitglieder, können zur Unterstützung ihres Ehrenamtes in besonderen Fällen jährlich bis maximal 500,00 € steuerfrei als Ehrenamts-Freibetrag erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(7) Organmitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(8) Die Ausbildungskosten für Schüler ohne Musikschulvertrag/Vereinsvertrag werden denen mit Musikschulvertrag angeglichen.
(9) Für einen Schaden, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder eine andere Person, die im Auftrag des Vereins handelt, in der Erfüllung von Vereinsaufgaben einem Dritten weder grob fahrlässig noch vorsätzlich zufügt, haftet der Verein auch im Innenverhältnis allein (Haftungsfreistellung und Regressverzicht).
(10) Über Veräußerungen von Vereinseigentum entscheidet der Vorstand.
XV. Beendigung des rechtsfähigen Vereins
(1) Der rechtsfähige Verein endet durch Auflösungsbeschluss der MV.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Thum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Mit der Beendigung des Vereins ist die Liquidation durch den Vorstand zu betreiben. Dabei sind laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzubeziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und das Vermögen dann den Anfallsberechtigten zu übergeben.